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Externe Ombudsstellen lassen sich als Teil von Schutzkonzepten in Institutionen kenn-zeichnen. Sie bilden eine ergänzende, aber vor allem unabhängige Struktur der Beschwerde und Verwirklichung individueller Rechte von Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kinder- und Jugendhilfe soll i. S. d. § 1 SGB VII „die Entwicklung … in der Familie unterstützen und die Persönlichkeitsentwicklung von jungen Menschen fördern.“ Trotz dieses grundständig formulierten Förderauftrags bestehen Macht-asymmetrien in den pädagogischen sowie den hoheitlichen Kontexten, wie z. B. bei Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) oder dem Abwägen des Bedarfs auf Hilfen zur Erziehung in den Verfahren der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII). Diese ungleichen Machtverhältnisse können stark auf junge Menschen und deren Familien einwirken und deren Interessen und Rechte beeinträchtigen. Ombudsstellen beraten junge Menschen und ihre Familien, wenn sie ihre Rechte verletzt und sich in den Verfahren nicht angemessen beteiligt sehen und daher mit Fachinstitutionen der Kinder- und Jugendhilfe in Konflikt stehen. Mit der gesetzlichen Regelung nach § 9a SGB VIII sollen unabhängige Ombudsstellen verstetigt werden, um damit auch zu dem Schutz von jungen Menschen und ihren Familien in den Organisationen und Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe beizutragen. Allerdings bearbeiten Ombudsstellen nicht generalisiert an der Förderung der Schutzinteressen junger Menschen, sondern explizit dann, wenn sie angefragt werden, weil persönliche Rechte und Schutz in der Leistungsgewährung und/oder -erbringung durch die Kinder- und Jugendhilfe nicht gewährleistet sind. Aus einer rechtebasierten Perspektive auf junge Menschen ergeben sich für die zukünftige Ausgestaltung der ombudschaftlichen Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe weitere Anforderungen, wenn Kinder und Jugendliche bei der Verwirklichung ihrer Rechte verlässlich durch unabhängige Stellen unterstützt werden sollen. Dieser Beitrag zeichnet Entwicklungslinien nach und beschreibt Grundsätze der ombudschaftlichen Arbeit sowie auch Herausforderungen in der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags gem. § 9a SGB VIII.
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