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Am Beispiel des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (BayPAG) lassen sich Gefahren für rechtsstaatliche Garantien aufzeigen, wenn polizeilicher Freiheitsentzug über den bislang geltenden Rahmen hinaus erweitert werden soll. Denn auf sog. Gefährder*innen ausgerichteter Freiheitsentzug steht nicht im Einklang mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Diese faktische Derogation von Art. 5 der EMRK begründet sich in Anbetracht nur vereinzelter politisch motivierter Anschläge mit überschaubarem Ausmaß in Deutschland auch nicht mit einem öffentlichen Notstand.
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