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Dem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelösten rechtlichen Umbau der Sicherungsverwahrung von einer Verwahrung Unverbesserlicher zu einer therapeutisch ausgerichteten Unterbringung mit dem Ziel der Gefährlichkeitsminderung haben der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht Gebote u. a. der Therapie- und Freiheitsorientierung mit gerichtlichen Kontrollpflichten entgegengesetzt. Allerdings stellt die fruchtlose Fristsetzung an die Anstalt nach § 67d Abs. 2 S. 2 iVm § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB für ein adäquates Angebot in der Praxis keinen relevanten Entlassungsgrund dar. Der Beitrag geht vor dem Hintergrund internationaler Gefängnisforschung zu prognosebedingter Einsperrung und kognitiv-behavioralen Behandlungsprogrammen anhand einer Auswertung von Dokumentenaus Fortdauerüberprüfungsverfahren den von Anstalten und Gerichten dafür angegebenen Gründen nach. Es zeigt sich, dass die Verantwortung für das bisherige Scheitern der gefährlichkeitsreduzierenden Behandlung allein den Untergebrachten selbst zugeschrieben wird. Sie sollen sich an dem offiziellen Narrativ orientieren und die Kriminalitätsursachen in ihre Persönlichkeit einschreiben. Dies veranlasst sie zur Ausbildung eines Behandlungsavatars im Sinne eines robotergleichen Zwillings von sich selbst. Dabei sehen sie sich zudem widersprechenden Anforderungen ausgesetzt. Behandlungsavatarhafte Selbstpräsentation lässt sich aber auch auf Seiten der Anstalten in Adaption an die rechtlichen Vorgaben auffinden. \nPreventive detention in Germany is an indefinite form of imprisonment after the completion of a prison sentence on the grounds of presumed dangerousness for serious crimes, namely violent and sexual offences. Preventive detention underwent a legal metamorphosis from the incapacitation of incorrigible offenders to a form of detention aimed at therapeutically reducing the dangerousness of inmates following the European Court of Human Rights ruling. This was accompanied by legislation and the case law of the Federal Constitutional Court, which oriented treatment in prison towards therapy and liberty. The courts were also obliged to check at least once a year whether the prison was providing adequate treatment to increase the likelihood of release by reducing dangerousness. However, the legal provision allowing the court to set a time limit for the provision of adequate treatment and the release of
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