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Aus den Beschwerden von jungen Menschen und ihre Familien über die Ablehnung bzw. Kürzung von Jugendhilfeleistungen, die in ombudschaftlichen Beratungsstellen eingegangen sind, kristallisiert sich immer wieder heraus, dass die zuständigen Jugendämter hier häufig auf die „fehlende Erfüllung der Mitwirkungspflichten“ als Begründung rekurrieren. Der darin liegenden doppelten Moral will der folgende Beitrag mit einem Einblick in ein Fallbeispiel nachgehen und eine jugendhilferechtlichen Einordnung der „Mitwirkungspflichten“ von jungen Menschen und ihren Familien vornehmen.
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