Am Beispiel des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (BayPAG) lassen sich Gefahren für rechtsstaatliche Garantien aufzeigen, wenn polizeilicher Freiheitsentzug über den bislang geltenden Rahmen hinaus erweitert werden soll. Denn auf sog. Gefährder*innen ausgerichteter Freiheitsentzug steht nicht im Einklang mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Diese faktische Derogation von Art. 5 der EMRK begründet sich in Anbetracht nur vereinzelter politisch motivierter Anschläge mit überschaubarem Ausmaß in Deutschland auch nicht mit einem öffentlichen Notstand.
Beitrag
Präventiver Freiheitsentzug zur Terrorismusbekämpfung?
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 2, Jahr 2020, Seite 162 - 175
Präventiver Freiheitsentzug zur Terrorismusbekämpfung?
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 2, Jahr 2020, Seite 162 - 175
10.3262/KJ2002162
Grischa Merkel, Präventiver Freiheitsentzug zur Terrorismusbekämpfung? (2025), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0341-1966, 2020 #2, S.162
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0341-1966
Beltz Juventa
Terrorismus
terrorism
Preventive Detention
police arrest
Deprivation of liberty
Aufenthaltsgebot
order of residence
Aufenthaltsvorgabe
öffentlicher Notstand
Präventivhaft
Art. 5 ECHR
Unterbindungsgewahrsam
Freiheitsentzug
public emergency
Sicherungsgewahrsam
Art. 15 EMRK
Art. 15 ECHR
Art. 5 EMRK