In diesem Aufsatz wird die Gleichzeitigkeit der beiden Formen sozialer Kontrolle im Strafrecht (Tatstrafrecht und Täterstrafrecht) im Hinblick auf den Einsatz der Neurowissenschaften im Strafrecht untersucht. Ausgehend von der Annahme, die Aufgabe des Rechts bestehe in der Generierung von Erwartungserleichterung, stellt der Aufsatz die sich hieraus ergebenden Schranken der Maßnahmen der Gefahrenabwehr und somit des lebenswissenschaftlichen Wissens dar. Willensfreiheit wird dabei in ihrer anthropologischen Wendung zurückgewiesen. Das autonome Rechtssubjekt ist vielmehr als die Form zu verstehen, in der Recht wirksam werden kann. Ist die Regierbarkeit durch das Recht nicht gewährleistet, bieten die Lebenswissenschaften das Wissen an, das für die Maßnahmen des Täterstrafrechts benötigt wird. Das Anwendungsfeld der Hirnforschung ist abgeleitet von der Erwartung an die Wirksamkeit einer historischen Form der sozialen Kontrolle, dem Rechtsubjekt.
Beitrag
Der Körper an der Grenze des Strafrechts - zur normativen Bedingung lebenswissenschaftlichen Wissens
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 4, Jahr 2008, Seite 242 - 255
Der Körper an der Grenze des Strafrechts - zur normativen Bedingung lebenswissenschaftlichen Wissens
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 4, Jahr 2008, Seite 242 - 255
Stefan Krauth, Der Körper an der Grenze des Strafrechts - zur normativen Bedingung lebenswissenschaftlichen Wissens (2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0341-1966, 2008 #4, S.242
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Hirnforschung
Willensfreiheit