Bei der Neuregelung der Sicherungsverwahrung sollten die Anforderungen an Prognosegutachten nicht mehr anhand des veralteten und ideologisch überfrachteten Begriffs des "Hangtäters" formuliert werden. Die spezifisch deutschsprachige Geschichte der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel ist eng verwoben mit einer vorwissenschaftlichen Tätertypologie, welche den rückfälligen Straftäter weder in seinen sozialen Bezügen sehen wollte noch die Rolle der etikettierenden Instanzen realistisch beurteilte. Stattdessen konstruierten Vergeltungstheoretiker auf der einen und die rechte Liszt-Schule auf der anderen Seite, prägnant repräsentiert von Franz Exner, einen "Hangtäter", den es zu sichern gelte. Da dieser Begriff die Strafrechtsreformen der 1960er und 1970er Jahre ebenso überdauert hat wie die Verschärfungen nach 1998 und auch noch im Gesetzesentwurf des Justizministeriums, der im Juni 2010 veröffentlicht wurde, verwendet wird, erscheint der Autorin eine historische Reflexion hilfreich.
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Taugt der Hangtäterbegriff noch?
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 4, Jahr 2010, Seite 276 - 287
Taugt der Hangtäterbegriff noch?
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 4, Jahr 2010, Seite 276 - 287
Monika Frommel, Taugt der Hangtäterbegriff noch? (2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0341-1966, 2010 #4, S.276
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0341-1966
Beltz Juventa