Das neu bestimmte Verhältnis von Recht und Zeit verleiht der Vergangenheit eine hohe Relevanz, zumal im Hinblick auf die Verhängnisperioden des letzten Jahrhunderts. Die Strafdrohung und Verfolgung bei gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen 1949 und 1969 hat ein strukturelles und positives Unrecht geschaffen, das bis in die Gegenwart fortwirkt. Die von Anfang an grundgesetzwidrige Strafvorschrift hat die Lebenswelt mehrerer Generationen negativ beeinflusst. Diese kollektiv schädliche Hinterlassenschaft verlangt danach, den § 175 StGB rückwirkend aufzuheben, wozu es einer juristischen Innovation bedarf. --
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Abolition der Vergangenheit. Lässt sich rechtsstaatliches Strafrecht rückwirkend aufheben?
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 4, Jahr 2011, Seite 269 - 287
Abolition der Vergangenheit. Lässt sich rechtsstaatliches Strafrecht rückwirkend aufheben?
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 4, Jahr 2011, Seite 269 - 287
Rüdiger Lautmann, Abolition der Vergangenheit. Lässt sich rechtsstaatliches Strafrecht rückwirkend aufheben? (2024), Beltz Juventa, 69469 Weinheim, ISSN: 0341-1966, 2011 #4, S.269
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