Mit dem Heimgesetz (BGBI. I S. 1873) will der Gesetzgeber unter anderem das Recht der Mitwirkung (§ 5) der Bewohner_innen in den Pflegeheimen verankern. Mit diesem Vorhaben ist der Gesetzgeber gescheitert, in der Realität ist die Meinung des Trägers ausschlaggebend (HeimG § 2 Abs 2, HeimMitwikungsVO § 2 Satz 2). […] „ein Recht auf Berücksichtigung der Anregungen in der Entscheidung hat der Heimbeirat ebensowenig wie das Recht, eine Begründung der Nichtberücksichtigung zu verlangen (§ 2 HeimG, Kunz et al. 1998:293, Dickmann 2008:15, WTG § 2, VI). Die Bewohner_innen sollen in den Belangen, die ihre Persönlichkeitssphäre berühren, wie Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung, Einfluss nehmen können. Sie wählen sich ein Gremium – den Heimbeirat – der sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte vertreten soll. Obwohl der Gesetzgeber die Gewählten damit in den Stand gesellschaftlich advokatischer Rollenträger erhebt und den Heimbeirat juristisch als Institut ausweist, hat das Gremium faktisch keine Befugnisse. Seine Rechte sind formal nicht einklagbar. Dieses Faktum exponiert der Gesetzgeber, der „die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte […] wegen Pflegebedürftigkeit und Multimorbidität“ (Richter 2002: 61) anzweifelt, doch wird hier gleichwohl bestätigt, dass sich die Mitwirkung bewährt habe (ebd.).
Beitrag
Lyrik und Prosa der Mitwirkung und Mitbestimmung in Alten- und Pflegeheimen im Spiegel des Heimgesetzes 1975 – 2019
Pflege & Gesellschaft (ISSN 1430-9653), Ausgabe 4, Jahr 2023, Seite 338 - 351
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Lyrik und Prosa der Mitwirkung und Mitbestimmung in Alten- und Pflegeheimen im Spiegel des Heimgesetzes 1975 – 2019
Pflege & Gesellschaft (ISSN 1430-9653), Ausgabe 4, Jahr 2023, Seite 338 - 351
10.3262/PUG2304338
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