Für eine Person mit einer Behinderung kann die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dann als erfolgreich bezeichnet werden, wenn die Person ihr Dasein in allen Lebensbereichen, die ihr wichtig sind, in der Weise und dem Umfang entfalten kann, wie es einer Person ohne Behinderung zugestanden wird. Dieser Anspruch, der seit März 2009 auch in Deutschland durch die ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) gesetzlich verankert ist, ermöglicht nun endlich, die seit den 1970er Jahren stets diskutierte Integration/Inklusion und die im SGB IX geforderte gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung mit Nachdruck voranzutreiben. In Artikel 30 der BRK wird auch der Sport als ein Aspekt der Teilhabe ausgeführt. Sport kann als Teilhabe-Katalysator wirken, indem er u.a. für Aufmerksamkeit und positive Wahrnehmung der Leistungsfähigkeit eines Menschen mit Behinderung sorgen kann. Zudem wirken Bewegung und Sport durch das ihr ureigenste sozial-kommunikative Element positiv auf eine mögliche Steigerung der Akzeptanz von Menschen mit Behinderung in den verschiedenen sozialen Bezügen der Personen. -- Die Konvention bietet darüber hinaus die Chance, Bewegung und Sport als Mittel zur Prävention, Rehabilitation und Teilhabe sozial- und bildungspolitisch in der Öffentlichkeit zu thematisieren und notwendige Forschungslücken wissenschaftlich zu bearbeiten. Denn nach wie vor fehlen kontrollierte und im Längsschnitt durchgeführte Studien über die physischen, psychischen und teilhaberelevanten Auswirkungen von Sportangeboten für die verschiedenen Zielgruppen im Sport für Menschen mit Behinderung. Auch fehlen noch vielfältige Erkenntnisse zu den Möglichkeiten und Grenzen existierender oder noch zu entwickelnder Bewegungs- und Sportangebote vor dem Hintergrund einer inklusiven Sportlandschaft. -- --
Beitrag
Teilhabe durch Sport
Gemeinsam leben (ISSN 0943-8394), Ausgabe 3, Jahr 2010, Seite 135 - 137
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Teilhabe durch Sport
Gemeinsam leben (ISSN 0943-8394), Ausgabe 3, Jahr 2010, Seite 135 - 137
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