Bereits der Anhörungsentwurf vom 3.12.2010 (Entwurf) zu den 2011 verabschiedeten Empfehlungen hat bei der Beschreibung der Herausforderungen, die durch das Gebot der »Inklusion« entstanden sind, ausdrücklich auf die UN-Kinderrechtskonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention Bezug genommen und damit einen Zusammenhang zu den völkerrechtlichen Vorgaben hergestellt, die die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft anerkannt hat. Nicht zuletzt weil bereits die Kinderrechtskonvention (KRK) vom 20.11.1989 mit dem Recht auf Bildung (Art. 28 KRK) -- und dem Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung (Art. 2 KRK) die in der Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006 dann weiter ausgestalteten Rechte der Kinder mit Behinderung angesprochen hat, hat die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland die Möglichkeit genutzt, sich zu dem Entwurf zu äußern.1 Als Zusammenschluss von über 100 Verbänden und Organisationen hat sie damit die Aufgabe wahrgenommen, die nach den »Pariser Prinzipien« der Vereinten Nationen über das Monitoring zu den Vertragswerken des Völkerrechts: den kinderrechtlichen Nichtregierungsorganisationen - neben einer "unabhängigen Menschenrechtsorganisation" wie dem Deutschen Institut für Menschenrechte als Monitoring-Stelle zur Behindertenrechtskonvention (Deutsches Institut für Menschenrechte -- (2011)2 - als Verbindung zur Zivilgesellschaft obliegt. --
Beitrag
Konventionsrechtliche Anmerkungen zu den Empfehlungen "Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen" Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011
Sonderpädagogische Förderung heute (ISSN 1866-9344), Ausgabe 4, Jahr 2012, Seite 352 - 360
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Konventionsrechtliche Anmerkungen zu den Empfehlungen "Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen" Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011
Sonderpädagogische Förderung heute (ISSN 1866-9344), Ausgabe 4, Jahr 2012, Seite 352 - 360
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