Die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben schaffen, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herstellen, Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen, besondere Belastungen des Lebens - auch durch Hilfe zur Selbsthilfe - überwinden, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen schaffen, die Familie schützen und fördern, den Erwerb des Lebensunterhaltes durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen. Diese Aufzählung könnte einem Handbuch über das Berufsbild des Sozialarbeiters entnommen sein, ist aber nichts anderes als die Aufgabenbeschreibung des Sozialrechts in § 1 Abs. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I). -- Hieran erkennt man: Die Aufgaben des Sozialrechts und der Sozialen Arbeit sind zum Teil deckungsgleich. Lediglich ihre Mittel unterscheiden sich. Eine effektive Soziale Hilfe, Erziehungs-, Ehe- und Familienhilfe, Sucht- und Drogenhilfe, Altenhilfe, Schuldnerberatung, Hilfe für Migrantinnen und Migranten oder Jugendhilfe gelingt häufig erst durch das Ineinandergreifen professioneller Sozialer Arbeit und sozialrechtlicher Geld-, Dienst- und Sachleistungen. Man denke nur an Geldleistungen zur Stabilisierung der finanziellen Lebensgrundlage des Klienten oder an Dienst- und Sachleistungen in Form einer durch die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung gewährten Entgiftungs- und Entziehungskur eines alkoholkranken oder drogenabhängigen Klienten. -- Betrachtet man das Recht - und insbesondere das Sozialrecht - nicht "misstrauisch", sondern erkennt man es als Werkzeug zur Verhinderung oder Beseitigung sozialer Probleme und damit als Mittel zur Herstellung und Wahrung der Menschenwürde, so lenkt man als Protagonist der Sozialen Arbeit den Blick in aller Regel zunächst auf das Leistungsrecht - also auf die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen des Sozialrechts -, mit dessen Hilfe Sorge getragen werden kann, dass Klienten Sozialleistungen wie Grundsicherungsleistungen ("Hartz IV"), Sozialhilfeleistungen, Krankenversicherungs- oder Krankenhilfeleistungen, Eingliederungshilfeleistungen für behinderte Menschen u.s.w. erhalten. Aber auch das soziale Verwaltungsverfahrensrecht (SGB X) und der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB I) enthalten wirksame Werkzeuge, um die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben zu schaffen oder zu erhalten. Zu diesen Werkzeugen zählt - neben z.B. Vorschuss (§ 42 SGB I), vorläufiger Leistung (§ 43 SGB I), Recht auf Verständigung in Gebärdensprache (§ 19 Abs. 1 SGB X) - die Abzweigung (§ 48 SGB I), mit deren Hilfe unterhaltsberechtigte Ehepartner oder Kinder Zugriff auf Sozialleistungen des Unterhaltsschuldners nehmen können, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. --
Beitrag
Die "Abzweigung" als Werkzeug zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 2, Jahr 2010, Seite 94 - 99
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Die "Abzweigung" als Werkzeug zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 2, Jahr 2010, Seite 94 - 99
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