Blicken Fachleute genauso wie von sozialer Ausgrenzung betroffene Bürgerinnen und Bürger unseres demokratischen Systems in die jüngste Vergangenheit zurück, dann sind zwei Feststellungen dem Grunde nach streitfrei: -- Erstens wird viel diskutiert über die Krise des Sozialstaates angesichts eines nachlassenden Wirtschaftswachstums, internationaler Verflechtungen im Kontext von Globalisierung, der demografischen Entwicklung, einer zunehmenden galoppierenden Staatsverschuldung und einer virulenten Arbeitslosigkeit sowohl in offensichtlichen, also der amtlichen, immer wieder veränderten, günstigere Werte darstellenden Statistik, wie gerade den versteckten, von der amtlichen Statistik nicht mehr erfassten Bereichen, also der statistisch ausgegrenzten Personengruppe. -- Zweitens spüren immer mehr Menschen unserer Gesellschaft, dass sie nicht nur weniger Geld zur Verfügung haben, keinen oder nur einen begrenzten Zugang zu gesicherten Arbeitsverhältnissen erhalten und Lebenshaltungskosten gleichwohl ständig steigen, sondern dass ihre Situation - ein herausragendes Beispiel ist das Thema Kinderarmut - trotz steigender Brisanz immer weniger öffentlich wahrgenommen und zutreffend eingeordnet wird. -- Gerade die sich auseinander bewegenden Wahrnehmungsebenen in unserer Gesellschaft stimmen nachdenklich. Nicht nur statistisch, sondern ganz real leben in unserer Gesellschaft immer mehr Menschen - vom Säugling bis zum Greis - in so genannten prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie befinden sich entweder in Stadien verschämter Armut oder werden durch staatliche Transferleistungen unterstützt. Dass solche Transferleistungen dann auch noch sozialstaatlichen Grundsätzen widersprechen, hatte gerade das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die so genannten Hartz IV-Regelsätze für Kinder zu entscheiden. -- Es lohnt sich in diesem zeitlichen Zusammenhang, den Blick auf unsere verfassungsmäßigen, grundgesetzlichen Verpflichtungen zu richten. Nicht umsonst gehört das Sozialstaatsprinzip, im Grundgesetz als sogenanntes Staatsziel verankert, neben den Garantien der Menschenwürde und der Menschenrechte zu den sogenannten "Ewigkeitsgarantien" des Artikels 79 Absatz 3 GG. Das heißt also, dass es das Sozialstaatsprinzip ist, das Gesetzgeber, also unsere Parlamente, die Rechtsprechung und die Verwaltung dazu verpflichtet, ihr Handeln nach sozialen Gesichtspunkten auszurichten und auch in der Gestaltung unserer Rechtsordnung dieses entsprechend zu beachten. In diesem Sozialstaatsprinzip verankert ist unsere gemeinsame Verpflichtung, sozialverantwortlich zu handeln, unsere Leistungen daran auszurichten, unser Gemeinwesen auf dieser Basis zu gestalten. -- --
Beitrag
"Restrukturierung des Sozialen!" Soziale Teilhabe als Grundlage einer Gesellschaft von morgen
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 4, Jahr 2010, Seite 253 - 257
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"Restrukturierung des Sozialen!" Soziale Teilhabe als Grundlage einer Gesellschaft von morgen
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 4, Jahr 2010, Seite 253 - 257
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