Um die forensische Nachsorge intelligenzgeminderter Straftäter im Maßregelvollzug verstehen zu können, wird dieses Klientel und anschließend auch das stationäre Setting von intelligenzgeminderten Straftätern im Folgenden zunächst vorgestellt: -- In Abhängigkeit vom Intelligenzquotienten teilt man ein: -- -- - Leichte Intelligenzminderung (50 - 69): Intelligenzalter eines 9 bis 12-jährigen Kindes, max. Niveau eines Grundschulabschlusses. Die Betroffenen sind schulbildungsfähig, meist allerdings nur in Sonderschulen. -- - Mittelgradige Intelligenzminderung (35 - 49): Intelligenzalter 6 bis <, 9 Jahre, können als Erwachsene bei guter Förderung im geschützten Rahmen arbeiten, lesen und schreiben. -- - Schwere Intelligenzminderung (20 - 34): Intelligenzalter 3 bis 6 Jahre, sind nicht schulbildungsfähig, wohl aber förderungsfähig (lebenspraktisch bildbar). -- - Schwerste Intelligenzminderung (IQ <, 20): max. Intelligenzalter <, 2 Jahren, Beweglichkeit, Kontinenz und Sprachvermögen sind hochgradig eingeschränkt. -- Andere Einteilungen formulieren, dass bei Menschen mit einer Lernbehinderung (leichte Intelligenzminderung) der IQ <, 70 liegt, die Kriterien für eine geistige Behinderung, sind erfüllt, wenn er geringer als 50 ist. -- Der Anteil intelligenzgeminderter Patienten in einer Gesamtheit der nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten schwankt in den Angaben von 10 % (Seifert/Leygraf, 1997) bis 25 % (Dimmek, 2002), je nachdem ob der Autor die Minderbegabung nur als Erstdiagnose oder auch als Zweitdiagnose mit einbezieht. Insgesamt ist die Gruppe sehr heterogen, und bei einem Großteil der Intelligenzgeminderten liegt eine Suchtproblematik vor. Daneben finden sich Diagnosen wie Epilepsien, hirnorganische Störungen und Psychosen. Die ebenfalls für dieses Klientel häufig mitgeteilte Diagnose aus der Gruppe der Persönlichkeitsstörung muss mitunter skeptisch beurteilt werden. Häufig stellt sich in der MRV-Unterbringung diese Störung als Entwicklungsverzögerungen mit mehr oder weniger deutlichen Persönlichkeitsauffälligkeiten heraus. -- Einweisungsdelikte: Ein Großteil der geistig und lernbehinderten Patienten kommt wegen Brandstiftungen - begangen als Fanal für Hilflosigkeit -,wegen Körperverletzungsdelikten - begangen aus Impulsivität oder sprachlicher Hilflosigkeit und damit einer inadäquaten archaischen Form einer "Auseinandersetzung" -, wegen Sexualdelikten - begangen aus einer unreifen Sexualität - und wegen Eigentumsdelikten - dem Prinzip der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung folgend - in die Maßregelkliniken. -- Diagnostik: Auf besondere allgemeine Merkmale der Diagnostik bei Menschen mit geistiger Behinderung auch im forensischen Bereich möchte ich hinweisen: -- - eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit des behinderten Menschen (vermindertes Sprachverständnis, verminderter sprachlicher Ausdruck, Dysarthrie, individueller Jargon), -- - unzureichende Introspektionsfähigkeit., -- - oft Beantwortung der Fragen nach sozialer Erwünschtheit, -- - unabsichtliches Wiederholen von Teilen der Frage als "Antwort", -- - Fremdanamnese erhält deutlich höhere Gewichtung, -- - deutlich verlängerte Explorationsdauer, -- - oft unzureichende Kooperationsbereitschaft durch fehlende Einsicht. -- -- --
Beitrag
Forensische Nachsorge im Maßregelvollzug (Teil 2): Intelligenzgeminderte Straftäter
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 4, Jahr 2010, Seite 276 - 282
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Forensische Nachsorge im Maßregelvollzug (Teil 2): Intelligenzgeminderte Straftäter
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 4, Jahr 2010, Seite 276 - 282
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