Die Beratung stellt in der sozialen Arbeit ein wesentliches Element ihrer Tätigkeit dar. Dies liegt darin begründet, dass die soziale Arbeit in einem das gesamte Sozialrecht umfassenden Wirkungsbereich agiert, dem sie bei nahezu allen Leistungsträgern i.S. der §§ 18-29 Abs. 2 SGB I nachkommt oder mit dem sie in freier Trägerschaft oder Selbstständigkeit befasst ist1. Die Erfahrungen aus der Praxis, insbesondere aber die Seminararbeit an der Hochschule, haben gezeigt, dass vor allem die Studierenden spätestens im Praktikum in ihren Praxisfeldern fast überall mit Beratung konfrontiert waren. Neben den fachlich-methodischen Fragen einer Beratung waren im Seminar auch immer wieder rechtliche Unsicherheiten bei der Befassung mit der Beratung festzustellen. Dies lässt sich nicht zuletzt darauf zurückführen, dass der Sozialgesetzgeber es trotz seines Bestrebens nach Vereinheitlichung und Vereinfachung des Sozialrechts geschafft hat, in einer Fülle von generalisierenden und spezialisierenden Vorschriften Regelungen über die Beratung zu treffen. Solche Normierungen finden sich in allgemeiner Form in § 14 SGB I, dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches also, diese werden aber durch weitere Regelungen in 7 der speziellen Sozialgesetzbücher " bereichert". Darüber hinaus ist auch der Begriff der Beratung im Sozialrecht weiter als in § 14 SGB I. Während die Beratung nach § 14 SGB I Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch betrifft, gehören zum Sozialrecht auch andere Beratungsinhalte. So haben die Erziehungsberatung in § 1 III Nr. 6 SGB VIII und die Schwangerschaftsberatung in § 17 SGB VIII, sowie die allgemeine Lebensberatung in § 11 SGB XII einen wesentlich anderen Beratungsgegenstand als denjenigen des § 14 SGB I über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Auch insoweit hat der Gesetzgeber einen klar umrissenen oder gar definierten Beratungsbegriff für das Sozialrechts nicht gefunden. Eine allgemeine Regelung über die Beratung, neben der Aufklärung und Auskunft, würde man rechtssystematisch an sich im SGB X suchen, findet sie dort aber nicht. Amtlich tituliert ist das SGB X Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren. Aufgabe des Verwaltungsverfahrens ist es, das materielle Recht, hier das materielle Sozialleistungsrecht, zu verwirklichen, dem Leistungsberechtigten also seine - subjektiven öffentlichen - Rechte (und Pflichten) zuzuteilen. Dem Sozialrechtsverfahren kommt deshalb gegenüber dem materiellen Sozialleistungsrecht eine dienende Funktion zu. In einem geordneten Verfahren soll der Leistungsträger in Stand gesetzt werden, den Anspruch des Leistungsnachsuchenden zu realisieren. Diese dienende Funktion des Verwaltungsverfahrens wird im Vorfeld der Anspruchsverwirklichung bei der Beratung besonders deutlich, da Beratung gerade das Ziel verfolgt, den potentiellen Leistungsempfänger bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten zu unterstützen. Berater und Beratener ebnen den Weg zur richtigen Entscheidung. Zwar entsteht gemäß § 40 SGB I der Anspruch auf Leistungen dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Innehabung vorliegen. Dieser fiktive Entstehungsvorgang bewirkt indes nicht, dass dem Leistungsberechtigten die jeweilige Leistung auch tatsächlich zufließt. Aufgabe der Beratung ist es unter anderem, über das Vorliegen dieser Voraussetzungen Rat zu erteilen, rechtssystematisch wäre also das SGB X über das Verwaltungsverfahren der normativ richtige Standort für die Beratung gewesen. Dem ist indes nicht so. Vielmehr hat die allgemeine Vorschrift über die Beratung in § 14 SGB I ihren Platz gefunden. Diese Normierung in SGB I teilt die Beratung mit weiteren Verfahrensregelungen, die statt in SGB X ebenfalls in SGB I enthalten sind, so etwa die Aufklärung und Auskunft in den §§ 13 und 15 SGB I, die Mitwirkungspflichten in den §§ 60ff. SGB I und der Vorbehalt des Gesetzes in § 31 SGB I. Das SGB I enthält neben diesen Verfahrensvorschriften weitere ganz heteronome Regelungsgegenstände wie die sozialen Rechte, die Antragstellung, Verzinsung usw. Dieses Regelungskonglomerat in SGB I ist rechtshistorisch begründet. Der Gesetzgeber wollte das Reformvorhaben Sozialgesetzbuch möglichst zügig umsetzen, konnte eine umfassende Neuregelung des Sozialrechts wegen der Normenfülle und unterschiedlichsten Rechtsbereiche von Sozialversicherung, sozialer Entschädigung und sozialem Ausgleich aber nur sukzessive vornehmen. Zugleich wollte er dem Bürger aber möglichst schnell soziale Rechtspositionen formeller und materieller Art zuteilen. Deshalb hat er frühzeitig ein Gesetz vorlegen wollen und bereits1975 den Allgemeinen Teil, SGB I, vor der Reform der besonderen Teile und des Verfahrensrechts verabschiedet, mit der Folge, dass im SGB I unsystematisch die verschiedensten Regelungen zusammengeführt worden sind. Zur Kodifizierung dieser in sich unproblematischen Materien musste man die besonderen Teile noch nicht reformiert haben, hätte sie allerdings nach Abschluss der Reformen an systematisch gebotener Stelle in das Sozialgesetzbuch einfügen können. Dies ist nicht geschehen. Nachdem das Gesetz, das SGB I, einmal auf den Weg gebracht war, ist es trotz Abschlusses der Sozialrechtsreform bei dem heteronomen SGB I geblieben. Aus wissenschaftlicher Sicht hätte man indes eine präzisere Systematik erwarten können und auch die Praxis hätte sie erwarten dürfen. Dies gilt für die Beratung überdies besonders, weil auch der Beratungsbegriff in § 14 SGB I, dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches und damit eigentlich des Sozialrechts, nicht hinreichend beschrieben, eine geordnete Begriffsbildung dem Gesetzgeber also nicht gelungen ist. Der nachfolgende Beitrag versteht sich als ordnende Darstellung der sozialrechtlichen Beratungsvorschriften, um der sozialen Arbeit den Zugang zur Beratung zu erleichtern. Eigene neue wissenschaftliche Erkenntnisse werden nicht angestrebt.
Beitrag
Beratung in der Sozialen Arbeit
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 1, Jahr 2012, Seite 28 - 32
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