Die im Titel genannte Rechtsnorm ist schon lange (seit 27.12.2003 ) Bestandteil der Vorschriften der Pflegeversicherung, dass es eigentlich verwundern muss, wenn sie heute aus ihrem Dornröschenschlaf erweckt werden und dem schon oft aus anderen Blickwinkeln beleuchteten Thema des Zusammengehens von Eingliederungshilfe und Pflege eine neue Bedeutung, eine noch nicht geahnte Vernetzungschance geben würde. Doch zuerst zur Vorschrift selber, die so trocken daher kommt, wie in der Sprache des Rechts üblich: "...(4) Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch zusammen, sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet." (§ 13 SGB XI in der Fassung gültig ab 01.01.2005). Daraus kann zuerst entnommen werden, dass mit dieser Vorschrift nur die Verfahren, die zwei voneinander getrennt agierende Organisationen - hier die Pflegekassen, dort die Sozialhilfeträger - berühren, vereinfacht werden sollen. Auf den ersten Blick ist das zutreffend. Die Vorschrift sagt nichts darüber aus, wer der beiden Akteure das Heft des Handelns in die Hand nehmen soll. Es könnte also sowohl der eine als auch der andere sein. Es bedarf nur der Vereinbarung, die beide und auch nur diese - also unter Ausschluss der anderen Akteure wie der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Pflege und deren Spitzenverbände ge- nauso wie der Interessenvertretungen der Betroffenen in beiden Strukturen - miteinander abschließen.
Beitrag
Eingliederungshilfe und Pflege
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 4, Jahr 2012, Seite 272 - 277
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Eingliederungshilfe und Pflege
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 4, Jahr 2012, Seite 272 - 277
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