Der gegenwärtig europaweit stattfindende Sozialstaatsumbau macht auch vor den Menschen mit Behinderungen keinen Halt. Vor dem Hintergrund der europäischen Staatsschuldenkrise werden in allen Staaten Sparprogramme beschlossen, die zum Teil massive Lohn- und Rentenkürzungen, Arbeitslosigkeit, sowie drastische Einschnitte in die Sozialhaushalte darstellen und in deren Rahmen die Mittel für die Behindertenhilfe ebenso zur Disposition stehen wie der gesamte Sozialhaushalt. Auf die Geltung der UN-Behindertenrechtskonvention und ihre nationalstaatliche Anerkennung hat diese Entwicklung keinen Einfluss, weil die jeweiligen Staaten keinen Widerspruch zwischen der rechtlichen Anerkennung der Menschen mit Behinderungen und ihrer sozialstaatlichen Behandlung sehen. Auch in Deutschland ist die "Senkung der durchschnittlichen Fallkosten" eine ebenso inklusive Forderung wie die inzwischen in zahlreichen Projekten der Behindertenhilfe stattfindende Entwicklung von Modellen, die Bedarfsdeckung unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zum Gegenstand haben.
Der sozialstaatliche Standpunkt, dass die Kosten der Eingliederungshilfe eingegrenzt werden sollen, deckt sich dabei mit einem Anliegen, das durch die Schaffung eines inklusiven Gemeinwesens individuelle Kompensationsleistungen durch selbstverständliche Teilhabe an allen Formen der Gemeinschaft ersetzt werden kann und soll.
Dabei ist unübersehbar, dass nicht nur die staatlichen Kompensationsleistungen, sondern auch die Bedingungen der "Teilhabe" von Menschen mit Behinderungen Werk staatlicher Rechtssetzung sind. "Ausgesondert" wurden die Menschen mit Behinderungen nicht durch die Böswilligkeit ihrer Mitmenschen, sondern durch einen sozialstaatlich durchgesetzten Fürsorgestandpunkt, in dem Menschen mit Behinderungen (genau so wie jeder anderer Sozialhilfeempfänger) durch eine "individuelle Notlage" gekennzeichnet sind. Die Ursachen dieser "Notlage" interessieren den Gesetzgeber dabei eben so wenig wie deren Beseitigung: Soweit eine individuelle Notlage existiert, soll Hilfe gewährt werden und auf diese Weise wird ein (menschenwürdiges) Dasein sozialstaatlich gesichert.
Mit dem sich seit den späten 1970er Jahren durchsetzenden Standpunkt einer notwendigen Korrektur dieses Fürsorgeprinzips werden verschiedene rechtliche Maßnahmen ergriffen, die dazu führen sollen, diese individuellen Kompensationsleistungen zugunsten von mehr Eigenverantwortung zurück zu fahren. Voraussetzung hierfür ist die Beseitigung "diskriminierender" Tatbestände und die staatsbürgerliche Gleichstellung behinderter Menschen, die durch entsprechendes Bundesgesetz im Jahr 2002 vollzogen wird. Mit diesem Gesetz will der Gesetzgeber "dem Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Rechnung tragen", korrigiert also seinen Rechtsstandpunkt unter Verweis auf ein "gewandeltes Selbstverständnis". Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Jahr 2006 ergänzt diese Korrektur mit Blick auf den Privatbereich von BürgerInnen, d.h. in diesem Fall auf Abschluss, Ausgestaltung und Beendigung von diskriminierungsfreien Verträgen aller Art. Die gesetzlichen Maßnahmen, die an die Stelle der Herstellung von Konkurrenzfähigkeit die Konkurrenz treten lassen wollen, sehen in allen Formen der Sonderbehandlung von Menschen mit Behinderungen eine "Diskriminierung", die damit als Ursache und nicht als Folge der Sonderbehandlung bezeichnet wird (zur Entwicklung des Rechts der Behindertenhilfe vgl. auch Mürner/Sierck 2012).
Indem die Korrektur eines sozialstaatlichen Standpunkts im Umgang mit "hilfebedürftigen" Menschen als deren Weg zurück in die Gesellschaft interpretiert wird, bekommt das Projekt der Inklusion einen moralischen Gütesiegel verliehen, der jede Kritik daran als ein Interesse an weiterer "Exklusion" desavouiert. "Teilhabe" an der Konkurrenzgesellschaft wird dabei nicht mehr nach der qualitativen Seite hin betrachtet, also welche Mittel für eine bedarfsbestimmte Gestaltung freier Zeit dem Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen, sondern als Aufhebung dessen Sonderbehandlung. Der Zynismus von "Eigenverantwortung" wird deshalb gar nicht mehr als solcher erfasst, sondern als ein Angebot auch für Behinderte verstanden, sich aus den paternalistischen und ausgrenzenden Formen ihrer Betreuung zu emanzipieren.
Der Hinweis darauf, dass deren Inklusion mehrheitlich das Leben eines Sozialhilfeempfängers mit zusätzlichem Hilfebedarf bedeutet, der zudem nicht nur den Konjunkturen des Arbeits- und Wohnungsmarkts, sondern auch deren Selektionskriterien unterworfen ist, gilt von diesem Standpunkt aus ebenso als behindertenfeindlich wie der Verweis auf die Besonderheiten eines Schulsystems, dessen Zwecksetzung mit "Inklusion" wahrlich mehr als euphemistisch umschrieben ist.
Diese Gemengelage macht die Versachlichung der Diskussion über Status und staatlichen Umgang von Menschen mit Behinderungen unabdingbar. Notwendig ist eine Auseinandersetzung über die materiellen Bedingungen des Lebens eines Menschen mit Behinderung in der Konkurrenzgesellschaft und damit eine kritische Betrachtung der normativen Idealismen, mit denen zwischen "Aussonderung" und "Einschluss" unterschieden wird. Den Kritikern des gegenwärtigen Umbaus der Behindertenhilfe entgegen zu halten, sie wollten die Behinderten weiter in den Heimen verrotten lassen, ist zu kurz gesprungen.
Beitrag
Inklusion als neues Leitbild einer die Ausgabendynamik eingrenzenden Sozialpolitik?
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 1, Jahr 2014, Seite 8 - 19
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Inklusion als neues Leitbild einer die Ausgabendynamik eingrenzenden Sozialpolitik?
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 1, Jahr 2014, Seite 8 - 19
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