"Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit und insbesondere die Möglichkeit, in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld den Lebensunterhalt zu verdienen." (Art. 27 der UN BRK) Die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Leistungen an Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben haben, aus dem bisherigen "Fürsorgesystem" herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. Die Erarbeitung des neuen Gesetzes soll nach dem im Koalitionsvertrag niedergeschriebenen Grundsatz "Nichts über uns - ohne uns" erfolgen. Einer der Themenschwerpunkte des neuen Bundesteilhabegesetzes ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben. Der folgende Beitrag soll die Ausgangslage für die Reform beschreiben und so die Debatte der Zielsetzungen ermöglichen. Hierbei geht es dem Verfasser nicht darum, die Rechtslage für die Menschen mit Schwerbehinderung zu diskutieren. Im Fokus der Überlegungen stehen vielmehr die Menschen, die bisher einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) realisieren. Die Frage lautet also, wie sich die Situation für diesen Personenkreis darstellt und ob die Zielvorgabe des Art. 27 der UNBRK, der oben vorangestellt ist, erreicht wird.
Beitrag
Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit wesentlicher Behinderung
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 02, Jahr 2015, Seite 108 - 115
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Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit wesentlicher Behinderung
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