Als mit der Weimarer Republik eine verstärkte zentralstaatliche Regulierung der zuvor lediglich lokal und durch den Deutschen Verein koordinierten Fürsorgeaktivitäten begann, stellte sich die Frage, welche Rolle die öffentliche und welche die private Wohlfahrtspflege in diesem neuen System spielen sollten. Hier erwies sich das katholische Subsidiaritätsprinzip geeignet, eine Arbeitsteilung zwischen öffentlicher und freigemeinnütziger Wohlfahrtspflege zu entwickeln, zumal sich wieder Bestrebungen bemerkbar machten, die private Fürsorge zu kommunalisieren und vor allem zu entkonfessionalisieren, was prominent die Sozialdemokratie forderte (Backhaus-Maul/Olk 1994: 103). Die katholische Zentrumspartei, die im Reichsarbeitsministerium wichtige Positionen besetzt hielt, konnte ihr katholisch geprägtes Subsidiaritätsverständnis in der Fürsorge- und Jugendpflegegesetzgebung verankern. So wurde vor allem die Zusammenarbeit von öffentlicher und Freier Wohlfahrtspflege gesetzlich festgeschrieben, die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege wurden als Mitwirkende bei der Erledigung öffentlicher sozialer Aufgaben genannt und schließlich wurden alle Spitzenverbände förmlich staatlich anerkannt ("Reichsspitzenverbände"), was ihnen Privilegien und politischen Einfluss sicherte (Kaiser 1993), sie aber auch von staatlichen Subventionen abhängig machte. Das Subsidiaritätsprinzip, so wie es damals verstanden wurde, hat maßgeblich dazu geführt, dass sich das sog. duale System der Wohlfahrtspflege etablierte (Sachße/Tennstedt 1988: 152, Heinze/ Olk 1981).
Beitrag
Subsidiaritätsprinzip - Welfare mix - Neue Subsidiarität
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 05, Jahr 2015, Seite 329 - 338
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Subsidiaritätsprinzip - Welfare mix - Neue Subsidiarität
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Beltz Juventa