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Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit

Die Mütterrente – eine Ungleichbehandlung von Vätern?

Zusammenfassung

Soweit heterosexuelle Väter bei der auffangmäßigen Zuordnung der Kindererziehungszeit gegenüber den Müttern und gegenüber gleichgeschlechtlichen Eltern benachteiligt werden, liegt kein Verstoß gegen die Gleichheitsrechte des Art. 3 GG vor. Die auffangmäßige Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter ist vor dem Hintergrund der erwerbsbedingten Nachteile, die die Erziehung von Kindern auch heute noch gerade für Frauen mit sich bringt, gerechtfertigt. Auch die Konzentration der gleichmäßigen Aufteilung der Kindererziehungszeit bei gleichgeschlechtlichen Eltern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleichwohl zeichnet sich, so Ragnar Hoenig, bei der Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 SGB VI Reformbedarf ab. Zum einen ist zu fragen, wie die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu erfolgen hat, wenn ein oder beide Elternteile non-binär sind. Zum anderen sollte diskutiert werden, welche Auswirkungen das Urteil des BVerfG zur Vaterschaftsanfechtung vom 9. April 2024 (BVerfG 2024) auf die Zuordnung der Kindererziehungszeit in Mehrelternkonstellationen hat.

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Beitrag
Die Mütterrente – eine Ungleichbehandlung von Vätern?
TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 3, Jahr 2024, Seite 175 - 182

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Titel

Die Mütterrente – eine Ungleichbehandlung von Vätern?

Zeitschrift

TUP - Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit (ISSN 0342-2275), Ausgabe 3, Jahr 2024, Seite 175 - 182

DOI

10.3262/TUP2403175

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Print ISSN

0342-2275

Verlag

Beltz Juventa

Autoren

Ragnar Hoenig

Schlagwörter